Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 78b

§ 78b – Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung), normal differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und normal Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung) normal arabic abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Absatz 1 Satz 2 und die Mitwirkung an bestimmten wissenschaftlichen Analysen nach § 79a Absatz 2. (2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen. (3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

Kurz erklärt

  • Die öffentliche Jugendhilfe muss die Kosten übernehmen, wenn bestimmte Vereinbarungen mit der Einrichtung getroffen wurden.
  • Diese Vereinbarungen betreffen Inhalt, Umfang, Qualität und Entgelte der Leistungen.
  • Die Träger müssen wirtschaftlich und leistungsfähig sein, um die Vereinbarungen abzuschließen.
  • Für Auslandsmaßnahmen gelten zusätzliche Anforderungen an die Träger.
  • Fehlt eine Vereinbarung, übernimmt die Jugendhilfe die Kosten nur, wenn es im Einzelfall notwendig ist.